Die Geburtsstunde der Werkfeuerwehr Vöhringen
1898 wird die „Freiwillige Fabrikfeuerwehr“ gegründet
Die 1898 ins Leben gerufene Werkfeuerwehr Vöhringen nimmt ihren Auftrag von Beginn an äußert ernst. Es gibt Statuten, definierte Handlungsabläufe und eine gute materielle Ausstattung. Mit der „Freiwilligen Fabrikfeuerwehr“ wird der Grundstein für die heute noch existierende Werkfeuerwehr gelegt.
Die Anregung zur Gründung einer Werkfeuerwehr geht allerdings auf die Obrigkeit zurück. Auf „Ersuchen des Kgl. Bezirksamtes Illertissen“ wird die „freiwillige Fabrik-Feuerwehr Wieland & Cie.“ am 10. September 1898 gegründet. Hierzu werden Statuten erlassen, die in neun Paragraphen zahlreiche Aspekte genau regeln.
Ganz wichtig – und für die Zukunft bedeutend – ist bereits Paragraph 1, der besagt, dass die Fabrikfeuerwehr „bei Brandfällen im Ort Vöhringen oder den Nachbarorten die betreffenden Ortsfeuerwehren auf Wunsch jederzeit unterstützen.“ Etwas widersprüchlich erscheint hingegen der Passus, in dem es heißt, dass alle Angestellten und Arbeiter vom 18. bis zum 50. Lebensjahr „zum Eintritt in diese Feuerwehr … verpflichtet sind.“ Eine Regelung, die nicht zu dem Wort „freiwillig“ in der Gründungsurkunde passt, weshalb in allen späteren Schriftstücken die Freiwilligkeit nicht mehr zu finden ist.
Auch nicht in den Statuten, die noch im Gründungsjahr als Druckschrift herausgegeben werden. Dem Büchlein ist zu entnehmen, dass die Fabrikfeuerwehr 141 Mann stark ist und acht Züge umfasst: vom „Stab“ über „Steiger und Schlauchleger“, „Mannschaft zur Spritze“, „Hydrantenmannschaft“ und mehrere „Pumpmannschaften“ bis hin zur „Wachmannschaft“. Als Anlage zu den Statuten übersendet Wieland dem Bezirksamt ein detailliertes Materialverzeichnis, in dem für jeden Zug gesondert die gesamte Ausrüstung aufgelistet ist. Sie reicht von der „grauen Joppe“ oder der „Pfeife schrill mit Schnur“ bis hin zu fahrbaren mechanischen Leitern, einer ebenfalls mobilen „Spritze mit 100 m Hanfschläuchen“ und Blecheimern „mit Wasserschapfe“.
Streng sind die Anweisungen für den „Dienst auf der Brandstelle“: So soll ohne „einen Vorgesetzten … mit den Gerätschaften nicht vorgegangen werden“, während „Befehle … nur von den Vorgesetzten erteilt werden“ dürfen. Zeittypisch obrigkeitsgläubig mutet auch die unmissverständliche Anweisung an: „Bei Brandfällen und Uebungen hat grösste Ruhe zu herrschen.“
Mit harten Strafen hat zu rechnen, wer zu einem Brand oder einer Übung „ohne begründete Entschuldigung“ nicht erscheint – im Wiederholungsfall droht „die vollständige Entlassung aus der Fabrik.“ Ein deutliches Zeichen dafür, wie ernst das Thema Brandschutz schon damals genommen wird.